Schuss- und Schonzeiten gelten für 16.04.2026.
Ganzjährig geschont!
Ausnahme lt. Verordnung der Landesregierung, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Biber: aktuelles Entnahmekontingent
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.6 – 31.10)
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.5 – 31.10)
(1.6 – 31.1)
(1.8 – 31.12)
(1.11 – 28.2)
(1.10 – 31.12)
Ganzjährig geschont!
Ausnahme lt. Verordnung der Landesregierung, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter: aktuelles Entnahmekontingent
(1.8 – 31.1)
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.8 – 31.12)
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.7 – 31.12)
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.8 – 31.12)
(1.10 – 15.3)
(1.11 – 31.1)
Nur im Rahmen des Abschussplans!
Unter „nichtführenden Tieren“ ist weibliches Wild, welches kein Kalb führt und nicht tragend (innehabend) ist, zu verstehen.
(1.5 – 31.12)
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.8 – 31.12)
(1.7 – 31.3)
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.7 – 31.12)
(1.8 – 15.10)
Nur im Rahmen des Abschussplans
(1.5 – 31.12)
(1.7 – 31.3)
Ganzjährig geschont!
Ausnahme lt. Verordnung der Landesregierung , betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Kärntner Risikowolfsverordnung) sowie das Gesetz über den Schutz der Kärntner Almen und Weiden (Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz – KAWSG)
Ganzjährig geschont!
Ausnahme lt. Verordnung der Landesregierung, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähe (Raben- und Nebelkrähe)
Ganzjährig geschont!
siehe Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, Zl. 10-ABT-2100/2025-21, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Auer- und Birkhahn in Kärnten
Ganzjährig geschont!
siehe Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, Zl. 10-ABT-2100/2025-21, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Auer- und Birkhahn in Kärnten
(21.9 – 10.3)
Ganzjährig geschont!
Ausnahme lt. Verordnung der Landesregierung, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für den Eichelhäher und die Elster
Ganzjährig geschont!
Ausnahme lt. Verordnung der Landesregierung, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für den Eichelhäher und die Elster
(16.10 – 31.12)
(1.9 – 31.1)
(16.9 – 15.11)
Ganzjährig geschont!
Ausnahme nur im Rahmen der von der Landesregierung erlassenden Bescheide
(16.10 – 31.12)
(1.9 – 1.1)
(1.8 – 31.12)
(1.9 – 31.12)
(21.10 – 20.2)
(11.9 – 19.2)